8. Die Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. 
  1. Der Vorstand und der Aufsichtsrat können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu sind sie verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und Zweckes verlangen. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit 4 Wochen Frist ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind. 
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit dem nicht gesetzliche oder satzungsmäßige Gründe entgegenstehen. Auf Verlangen muss geheim abgestimmt werden. 
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist neben den in der Satzung aufgeführten Fällen zuständig für:

a) die Richtlinien für die Vereinsarbeit,

b) die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte sowie Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates,

c) Satzungsänderungen

9. Beiräte 

Der Vorstand kann Beiräte berufen. Die Beiräte haben beratende Aufgaben. Näheres kann eine vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung regeln.  

10. Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn 3/4 aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben. 
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband zwecks Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 

 

*) Die vorstehende Fassung der Satzung wurde am 14.01.2014 in Wünsdorf durch die Mitgliederversammlung beschlossen

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