6. Der Vorstand 

  1. Der Vorstand ist in das Vereinsregister eingetragenes Organ und besteht aus einem oder mehre-ren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Zwingende Voraussetzung für die Arbeit als Vorstandsmitglied ist die Identifikation mit den Zielen des Vereins, eine ausgeprägte Sozialkompetenz sowie eine positive Grundhaltung gegenüber Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Ausdrücklich erwünscht ist ein Fachhochschulabschluss im kaufmännischen, technischen oder sozialpädagogischen o.ä. Bereich, Personalführungskompetenz, umfassende Kenntnisse in der Behindertenhilfe. 
  1. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. 
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er wird von dem Aufsichtsrat berufen und kann ohne Angabe von Gründen von diesem abberufen werden. 
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand kann für die Buchhaltung eine geeignete Persönlichkeit beiordnen.

7. Der Aufsichtsrat 

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus:

a) dem / der Vorsitzenden des Aufsichtsrates

b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem / der Revisor

d) ein oder zwei Beisitzern  

  1. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates: 

a) Berufung und Entlastung des Vorstandes

b) Beratung und Kontrolle des Vorstandes

c) Kontrolle der Finanzen

d) Überwachung der Einhaltung der Aufgaben und Ziele des Vereins und seiner Gliederungen

e) Beschlussfassung über Jahresabschluss 

  1. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, die ihn oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit abberufen kann. 
  1. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  1. Aufsichtsräte können Mitglieder des Vereins und vereinsfremde Personen werden. Kandidaten für den Aufsichtsrat, die auch Mitarbeiter in einer vom Verein betriebenen Einrichtung sind, können nur so weit gewählt werden, als sie insgesamt die Minderheit bilden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates darf nicht aus der Mitarbeiterschaft entstammen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.

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